https://gymnasiumperleberg.files.wordpress.com/2022/03/13.-schreiben-sj-organisation-21-221.docx
Sehr geehrte Eltern,
unter obigem Link finden Sie das in der Mail erwähnte 13. Schreiben zu Orgnaisation des Unterrichtes im Schuljahr 2021/22.
Bleiben Sie und Ihre Kinder gesund
V. Goralczyk-Pehl
Covid-19-Informationen
Vierzehntes Schreiben zur Organisation des Schuljahres 2021/2022
Anlagen:
- Verordnung über befristete Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund des SARS- CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektions- schutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSMV) mit Begründung und An- lage (Anlagen 1a und 1b)
- Anlage 4 zum Testkonzept Schule Schuljahr
Sehr geehrte Frau Kolkmann, sehr geehrte Herren,
das Kabinett hat die Verordnung über befristete Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS- CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-IfSMV) be- schlossen, die am 18. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft tritt. Die SARS-CoV-2-IfSMV mit Begründung und Anlage ist als Anlage 1 beigefügt.
Von Freitag, den 18. März 2022, bis einschließlich Samstag, den 2. April 2022, ist mein Dreizehntes Schreiben zur Organisation des Schuljahres 2021/2022 vom 1. März 2022 weiter anzuwenden.
B. Testkonzept Schule
- Testkonzept Schule (Schultage)
Das Testkonzept Schule mit Stand vom 7. März 2022 ist von Freitag, den 18. März 2022 bis einschließlich Samstag, den 2. April 2022 wei- terhin mit Folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Als Rechtsgrundlage tritt § 23 der SARS-CoV-2-Infektionsschutz- maßnahmenverordnung an die Stelle von § 24 der Dritten SARS- CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Die Schüler/innen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis ge- mäß § 22a Abs.1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes führen kön- nen, dürfen weiterhin das Schulgelände nur betreten, wenn sie drei- mal in der Woche – am Montag, Mittwoch und Freitag – eine Be- scheinigung über einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest (Selbsttest) mit negativem Testergebnis vorweisen.
- In der Schule Tätige, die keinen Impf- oder Genesenennachweis gemäß § 22a Abs.1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes führen kön- nen, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie
i. arbeitstäglich
- eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen Antigen- Schnelltest (Selbsttest) oder einen anderen Test auf das Coronavisrus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorweisen. Die Selbsttests führen die Betreffenden zu Hause durch.
- Die dafür erforderlichen Selbsttests geben die Schulen aus ihren Beständen aus.
Als Bescheinigung für den mit negativem Testergebnis durch- geführten Selbsttest ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu nutzen; die neue Anlage 4 zum Testkonzept Schule (Stand Überarbeitung 4 – 07.03.2022) wird im Schulporträt einge- stellt.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schäfer |
Das Testkonzept Schule wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand auf je- den Fall bis zu den Osterferien fortgeschrieben.